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Beförderunsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen
Table of Content
- Begriffe
- Anwendbarkeit
- Bestätigung
- Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren
- Reservationen
- Check-in und Einsteigen
- Recht auf Verweigerung der Beförderung
- Gepäck
- Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen
- Rückerstattungen und Umbuchungen
- Verhalten und Haftung des Kunden
- Vereinbarung über zusätzliche Dienstleistungen
- Administrative Formalitäten
- Andere Bestimmungen
- Anwendbares Recht
- Auslegung
1. Begriffe
Verantwortlicher Passagier: Der mitfliegende Vertreter des Kunden, der urspünglich den Flug mit SWZ gebucht hat.
Begleitperson: Jede Person, die den verantwortlichen Passagier auf einem Flug der SWZ begleitet.
Flugzeugkategorie: Die SWZ bietet drei verschiedene Flugzeugkategorien an (klein, mittel, gross). Innerhalb dieser Kategorien können verschiedene Flugzeugtypen zum Einsatz kommen.
SWZ: Bezieht sich auf die Swiss PrivateAviation AG und meint diese in den vorliegenden Bedingungen.
2. Anwendbarkeit
Die vorliegenden Bedingungen der SWZ erstrecken sich auf alle Fluggäste der SWZ.
Zusätzlich gelten folgende Abkommen für alle Passagiere der SWZ:
- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929;
- das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag vom 28. September 1955;
- das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal (1975);
- das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal (1975);
- das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
- das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen).
3. Bestätigung
3.1. Eine Buchungsbestätigung wird durch die SWZ ausgestellt.
3.2. Änderungen der Bestätigung (einschliesslich Änderungen der Destination oder Änderungen der Flugzeiten) können ausschliesslich durch die SWZ vorgenommen werden.
4. Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren
4.1. Die Flüge der SWZ unterliegen einem besonderen Preisschema. Unser Service-Team unterbreitet gerne jederzeit ein unverbindliches Angebot.
4.2. Zusätzliche Dienstleistungen (z.B. erweitertes Catering, Enteisungskosten, etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3. Alle anderen zusätzlich entstehenden Gebühren oder Abgaben sind durch den Kunden bei der Buchung zu begleichen.
4.4. An einigen Bestimmungsorten werden zusätzliche Gebühren und Abgaben erhoben. Dies aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Kapazitätsbeschränkungen bei grossen internationalen Flughäfen, Nachtflugbetrieb oder besonderen Sicherheitsauflagen. Solche Gebühren und Abgaben sind vom Kunden bei der Buchung zu begleichen.
5. Reservationen
5.1. Grundsätzlich bietet die SWZ Flüge innerhalb der Schweiz, des EU-Raumes und der Russischen Föderation an. Zusätzliche Destinationen sind auf Anfrage erhältlich.
5.2. Eine Buchung im Sinne der SWZ ist eine Buchung eines ganzen Flugzeuges. Ein Flugzeug kann nur durch eine einzelne Partei gebucht werden.
5.3. Für Miles and More Premium-Buchungen gelten besondere Bestimmungen. Diese sind im jeweiligen Prämienkatalog aufgeführt.
5.4. SWZ-Flüge können bis zu 180 Tage vor dem gewünschten Abflug des jeweiligen Fluges gebucht werden, mindestens aber 24 Stunden im Voraus. Sie unterliegen der Verfügbarkeit.
5.5. Die Verfügbarkeit eines SWZ-Fluges ist noch keine definitive Bestätigung, dass der Flug sofort vergeben werden kann. Eine Buchung gilt erst als bestätigt, wenn die Flugplanung erfolgreich abgeschlossen ist, was unter Umständen der Einhaltung behörderlicher Vorschriften, der Flughafenkapazität, usw., unterliegt.
5.6. In gewissen Fällen kann die Bestätigung eines SWZ-Fluges erst bis zu 12 Stunden vor dessen Abflug erfolgen.
5.7. Passagieren mit dem Status eines Vielfliegers (frequent flyer status) kann keine Verfügbarkeit garantiert werden.
5.8. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit bietet die SWZ eine Buchung auf einer Warteliste an.
5.9. Buchungen auf der Warteliste können bis zu 12 Stunden vor Abflug bestätigt werden.
5.10. Umbuchungen müssen mindestens 12 Stunden vor Abflug des SWZ-Fluges erfolgen.
5.11. Umbuchungen, Annullierungen oder Änderungen eines SWZ-Fluges können ausschliesslich durch den verantwortlichen Passagier vorgenommen werden.
5.12. Nur der verantwortliche Passagier ist dazu berechtigt, eine Begleitperson hinzuzufügen oder zu streichen.
5.13. Der verantwortliche Passagier kann jederzeit bis zu 12 Stunden vor Abflug zusätzliche Passagiere zum Flug hinzubuchen oder umbuchen, vorausgesetzt es sind dafür genügend Sitzplätze an Bord vorhanden und der Flug unterliegt keinen Gewichtsbeschränkungen aufgrund von Flugplatzrestriktionen (z.B. kurze und/oder hochgelegene Pisten) oder in Bezug auf die mitzuführende Treibstoffmenge. Innerhalb von 12 Stunden vor Abflug können weitere Einschränkungen und/oder Auflagen zur Anwendung kommen und nicht gebuchten Fluggästen kann die Beförderung verweigert werden.
5.14. Falls eine Buchung mehr als 48 Stunden vor Abflug eines SWZ-Fluges erfolgt, so hat die Zahlung innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Bestätigung der Buchung zu erfolgen. Die SWZ wird die Kreditkarte des Kunden innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Bestätigung der Buchung belasten. Falls eine ungültige Kreditkarte verwendet wurde und innerhalb von 24 Stunden vor Abflug keine gültige Zahlung erfolgt, wird der Flug annulliert.
5.15. Falls eine Buchung weniger als 48 Stunden vor Abflug eines SWZ-Fluges erfolgt, so hat die Zahlung unmittelbar nach erfolgter Bestätigung der Buchung zu erfolgen. Die SWZ wird die Kreditkarte des Kunden sofort nach erfolgter Bestätigung der Buchung belasten.
5.16. Die SWZ ist jederzeit berechtigt, den Flugzeugtyp innerhalb einer Flugzeugkategorie ohne Genehmigung durch den Kunden zu ändern. Der verantwortliche Passagier wird über den verwendeten Flugzeugtyp informiert.
5.17. Die Beförderung von Rollstühlen muss mindestens 24 Stunden vor dem planmässigen Abflug eines SWZ-Fluges angemeldet werden. Aufgrund beschränkter Gepäckladekapazität kann eine andere Beförderungsart erforderlich werden. Die SWZ übernimmt die daraus entstehenden Transportkosten.
6. Check-in und Einsteigen
6.1. Die späteste Einfindungszeit für alle SWZ-Flüge beträgt 15 Minuten.
6.2. Die SWZ übernimmt keine Gewähr für die Benutzung von First Class und Business Class Lounges auf Flughäfen ausserhalb des Swiss- und Lufthansa-Netzwerkes.
7. Das Recht auf Verweigerung der Beförderung
Kinder im Alter unter fünf Jahren werden zur Beförderung nur angenommen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet werden.
8. Gepäck
8.1. Im allgemeinen gelten die Bestimmungen der ‚Swiss International Air Lines AG’ für Freigepäck und Beschränkungen in Flügen der ersten Klasse und, falls anwendbar, allfällige Zusatzleistungen für Vielflieger.
8.2. Wegen Volumenbegrenzungen bestehen jedoch gewisse Beschränkungen und Auflagen (siehe untenstehende "Bestimmungen der SWZ über die Beförderung von Gepäck") :
| Flugzeugtyp | Maximale Frachtladekapazität | Sportausrüstung ist Teil der maximalen Frachtladekapazität und hat Abzug bei anderem Gepäck zur Folge |
|---|---|---|
| Cessna Citation CJ1+ | 45,00 ft³ - 1,3 m³ | 2 Golftaschen üblicher Grösse mit möglichem Abzug bei anderem Gepäck. |
| Cessna Citation CJ3 | 65,00 ft³ - 1,8 m³ | 3 Golftaschen üblicher Grösse mit möglichem Abzug bei anderem Gepäck. |
| Cessna Citation XLS+ | 90,00 ft³ - 2,5 m³ | 6 Golftaschen üblicher Grösse oder 6 Paar Skier (210cm lang) mit möglichem Abzug bei anderem Gepäck. |
| Hawker Beechcraft 800XP | 54,00 ft³ - 1,53 m³ | 5 Golftaschen üblicher Grösse mit Abzug bei anderem Gepäck. Anzahl Skier hängt von der Anzahl Passagiere an Bord ab. |
8.3. Auf Direktflügen der SWZ erfolgt die Beförderung von Golf- und anderer Sportausrüstung kostenlos. Wegen Volumenbegrenzungen können jedoch nicht alle Arten von Sportgeräten befördert werden. Die SWZ bietet bei Bedarf und gegen Aufpreis eine separate Beförderung durch ein Transportunternehmen an. Diese Dienstleistung ist mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug eines SWZ-Fluges unter Bekanntgabe der exakten Masse und Gewichte anzufordern.
8.4. Beschränkungen können auch die Beförderung anderer Gepäckstücke betreffen (Grösse, gefährliche Güter usw.).
8.5. Da der Frachtraum der SWZ-Flugzeuge nicht Teil der Druckkabine ist, dürfen im aufgegebenen Gepäck aus Sicherheitsgründen keine Materialien oder Gegenstände mitgeführt werden, die unter Druck stehen (z.B. Haarsprays, Kosmetika, usw.). Die SWZ haftet nicht für allfällige Schäden, die aus einem Missachten dieser Bestimmungen durch den Kunden entstehen.
8.6. Die Beförderung von Haustieren unterliegt grundsätzlich den ‚Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck’ der Swiss International Airlines AG und ist bei SWZ kostenlos. SWZ bemüht sich, für die Beförderung von Haustieren individuelle und tierfreundliche Lösungen anzubieten. In jedem Fall ist die Beförderung von Haustieren mindestens 12 Stunden vor dem geplanten Abflug anzumelden.
9. Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen
9.1. Alle SWZ-Flüge sind Dienstleistungen, die für den Kunden individuell vorbereitet werden.
9.2. Falls unerwartete oder unvorhersehbare rechtliche oder betriebsbedingte Beschränkungen vorliegen, behält sich die SWZ das Recht vor, kurzfristig einen Flug umzuplanen (d.h. Start von oder Landung am nächstgelegenen verfügbaren Flughafen). Die SWZ teilt dem verantwortlichen Passagier allfällige Änderungen sobald wie möglich mit und koordiniert und veranlasst den Weitertransport zum/vom ursprünglich geplanten Flughafen.
9.3. Falls ein Passagier eine Verspätung eines SWZ-Fluges verursacht, behält sich die SWZ das Recht vor, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
10. Rückerstattungen und Umbuchungen
10.1. Rückerstattungen können nur von der SWZ eingefordert werden.
10.2. Kostenlos sind alle Änderungen oder Annullierungen bis zu 24 Stunden vor dem planmässigen Abflug eines SWZ-Fluges. Bei Annullierungen zwischen 24 Stunden und 12 Stunden vor dem planmässigen Abflug eines SWZ-Fluges werden 50% des Preises rückerstattet und für Annullierungen später als 12 Stunden vor dem planmässigen Abflug eines SWZ-Fluges werden keine Rückerstattungen geleistet.
10.3. Allfällige Gebühren für Flughäfen mit hohem Verkehrsaufkommen werden im Falle einer Annullierung vollumfänglich rückerstattet.
10.4. Im Falle einer Annullierung werden keine Rückerstattungen für andere bezahlten Gebühren oder Abgaben geleistet.
10.5. Kostenlos sind Umbuchungen bis zu 24 Stunden vor dem planmässigen Abflug des SWZ-Fluges. Umbuchungen, die weniger als 24 Stunden vor dem planmässigen Abflug vorgenommen werden, unterliegen den in Ziffer 10.2. aufgeführten Bestimmungen. Der verantwortliche Passagier hat das Recht nachzuweisen, dass die tatsächlichen Kosten geringer waren oder gar nicht entstanden sind.
11. Verhalten und Haftung des Kunden
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle Kosten, die aus Unregelmässigkeiten (z.B. Verspätung eines SWZ-Fluges) entstanden sind, falls die Ursache für diese Unregelmässigkeiten gänzlich auf den Kunden zurückgeführt werden können.
12. Vereinbarung über zusätzliche Dienstleistungen
Dienstleistungen, die nicht direkt von der SWZ ausgeführt werden, sind entsprechend ausgewiesen. Die SWZ haftet nicht für die Ausführung und die Qualität dieser zusätzlichen Dienste.
13. Administrative Formalitäten
13.1. Der Passagier ist verpflichtet, sich gegenüber dem Flugpersonal der SWZ mittels einer gültigen Identitätskarte oder eines Reisepasses ausweisen zu können.
13.2. Der Passagier ist verantwortlich für die Beschaffung der für die Reise benötigten Reisedokumente und Visa. Die SWZ haftet nicht für die Folgen, die aus einer Unterlassung entstehen. Der Passagier haftet für allfällig anfallende Strafgebühren oder/und Rückreisekosten.
14. Andere Bestimmungen
14.1. Die SWZ betreibt den Flugbetrieb gemäss den erforderlichen Richtlinien, welche auch für die Swiss International Air Lines AG gelten.
14.2. SWZ-Flüge in den Kategorien „klein“ und „mittel“ können sowohl mit als auch ohne Kabinenpersonal betrieben werden.
14.3. In den Flugzeugkategorien „klein“ und „mittel“ werden nur kalte Mahlzeiten angeboten.
14.4. Es kann keine Gewähr für Sonderwünsche übernommen werden. Die SWZ verpflichtet sich, die optimale Lösung anzubieten.
15. Anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen und die damit verbundenen Bestimmungen unterliegen dem schweizerischen Recht, ausser wenn ein anderes nationales Recht zwingend anwendbar ist.
16. Auslegung
Die deutsche Version dieser Allgemeinen Beförderungsbestimmungen hat gegenüber der englischen Übersetzung Vorrang.

